Die angebliche militärische Begutachtung scheint im Übrigen bereits mehrere Jahre zurückzuliegen und wäre deshalb nicht mehr aktuell. Was die Untersuchung durch das IRM vom 5. Dezember 2017 anbelangt, handelt es sich hierbei nicht um eine Begutachtung betreffend die Schuldfähigkeit, sondern um eine körperliche Untersuchung zur Beweissicherung. Aus dieser ergibt sich nichts zur Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers. 2.3 Der Beschwerdeführer erklärt sich weiter mit Rechtsanwalt B.________ als seinem amtlichen Verteidiger nicht einverstanden und verlangt dessen «Absetzung». Er erachtet Rechtsanwalt B.________ zusammengefasst als «unqualifiziert».