Angesichts dessen ist es nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft beabsichtigt, den Beschwerdeführer zu begutachten. Soweit der Beschwerdeführer auf die militärische Begutachtung verweist und ein erneutes Gutachten als nicht notwendig erachtet, ist zu bemerken dass er der Staatsanwaltschaft die Unterzeichnung einer Entbindungserklärung zur Einholung der militärischen Arztakten verweigert hat. Die militärischen Arztakten können folglich nicht berücksichtigt werden. Die angebliche militärische Begutachtung scheint im Übrigen bereits mehrere Jahre zurückzuliegen und wäre deshalb nicht mehr aktuell.