Die Ausführungen in den Anzeigen und den Beschwerden lassen in der Tat den Eindruck entstehen, dass die Handlungen des Beschwerdeführers nicht mehr auf vernünftigen Überlegungen beruhen könnten. Die Beschwerdekammer in Strafsachen sprach dem Beschwerdeführer denn auch bereits in den Beschlüssen BK 17 394 vom 2. November 2017 und BK 17 395 vom 2. November 2017 die Prozessfähigkeit ab und trat auf die Beschwerden nicht ein. Angesichts dessen ist es nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft beabsichtigt, den Beschwerdeführer zu begutachten.