Der überwiegend grösste Teil der Anzeigen sei mit Nichtanhandnahmeverfügungen oder Einstellungen erledigt worden. Da der Beschwerdeführer mit den von der Staatsanwaltschaft getroffenen Entscheidungen nicht einverstanden gewesen sei, habe er in der Folge trotz offensichtlich fehlender Erfolgsaussichten zahlreiche Beschwerden, Aufsichtsbeschwerden etc. eingereicht. Aufgrund der hohen Anzahl von Eingaben des Beschwerdeführers mit oftmals realitätsfremdem, sich immer wiederholendem Inhalt müsse die Schuldfähigkeit ernsthaft in Zweifel gezogen werden. Diesen Ausführungen der Staatsanwaltschaft ist beizupflichten.