von Amtes wegen eine sachverständige Begutachtung anzuordnen. Die Staatsanwaltschaft begründet die Begutachtung des Beschwerdeführers damit, dass gestützt auf die amtlichen Akten Zweifel an seiner Schuldfähigkeit bestünden. Der Beschwerdeführer habe innert sechs Jahren über 200 Anzeigen (3 Anzeigen pro Monat) eingereicht. Der überwiegend grösste Teil der Anzeigen sei mit Nichtanhandnahmeverfügungen oder Einstellungen erledigt worden.