2 erkennbar. Es ist ihm daher insoweit die Beschwerdelegitimation abzusprechen. Selbst wenn die Verfügung vom 7. Januar 2019 als Gutachtensauftrag verstanden werden müsste, wäre die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen. Wenn ernsthafter Anlass besteht, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, ist gestützt auf Art. 20 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) von Amtes wegen eine sachverständige Begutachtung anzuordnen.