Die Staatsanwaltschaft hat bislang lediglich eine Verfügung vom 7. Januar 2019 erlassen, wonach in Aussicht gestellt wurde, dass beabsichtigt werde, über den Beschwerdeführer ein forensisch-psychiatrisches Gutachten gemäss dem beliegendem Entwurf des Antrags zu erstellen. Dem Beschwerdeführer wurde davon Kenntnis gegeben, dass die Staatsanwaltschaft Dr. med. F.________ mit der Begutachtung zu beauftragen beabsichtige und es wurde ihm Frist gewährt, sich zur Person des Gutachters und zu den im Auftragsentwurf aufgeführten Fragen an den Gutachter zu äussern. Eine Begutachtung wurde damit effektiv noch gar nicht verfügt;