Am 5. Dezember 2017 sei dies vom Institut für Rechtsmedizin (IRM) nochmals schriftlich bestätigt worden. Die Staatsanwaltschaft hat bislang lediglich eine Verfügung vom 7. Januar 2019 erlassen, wonach in Aussicht gestellt wurde, dass beabsichtigt werde, über den Beschwerdeführer ein forensisch-psychiatrisches Gutachten gemäss dem beliegendem Entwurf des Antrags zu erstellen.