382 Abs. 1 StPO). 2.2 Der Beschwerdeführer erklärt sich in seiner Beschwerde mit einer Begutachtung von sich nicht einverstanden. Er bringt im Wesentlichen vor, er sei bereits im Militär mehrfach psychologisch und psychiatrisch begutachtet und als «topp» und «integer mit klarem Verstand und Wissen» bezeichnet worden. Am 5. Dezember 2017 sei dies vom Institut für Rechtsmedizin (IRM) nochmals schriftlich bestätigt worden.