Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 68 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 19. Februar 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Falkner, Ober- richter J. Bähler Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand amtliche Verteidigung / Begutachtung / Aus-den-Akten-Weisen von Unterlagen etc. Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung, Nötigung, übler Nachrede etc. (EO 16 14155) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten A.________ (nachfol- gend: Beschwerdeführer) wegen falscher Anschuldigung, Nötigung, übler Nachre- de etc. Am 19. Januar 2019 erhob der Beschwerdeführer bei der Beschwerde- kammer in Strafsachen Beschwerde. Zusammengefasst brachte er vor, dass er mit einer Begutachtung nicht einverstanden sei. Zudem verlangte er im Wesentlichen die Absetzung von Rechtsanwalt B.________ als amtlichen Verteidiger und stellte den Antrag, dass dessen Eingaben aus den Akten zu weisen seien. Weiter bean- tragte er sinngemäss die Einstellung des Verfahrens und die Ausrichtung einer Entschädigung. Ferner stellte er gegen Staatsanwalt C.________, Staatsanwalt D.________ und Generalstaatsanwalt E.________ ein Ausstandsgesuch. Das Ausstandsverfahren wird unter der separaten Verfahrensnummer BK 19 69 geführt. Am 10. Februar 2019 reichte der Beschwerdeführer aufforderungsgemäss eine Überarbeitung seiner Beschwerde ein. Diese genügt – wenn auch äusserst knapp – den gesetzlichen Anforderungen. Mit Blick auf das Nachstehende wurde auf die Durchführung eines Schriftenwech- sels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO 312.0]). 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Zur Beschwerdeführung legiti- miert ist, wer durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich ge- schützten Interessen betroffen ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). 2.2 Der Beschwerdeführer erklärt sich in seiner Beschwerde mit einer Begutachtung von sich nicht einverstanden. Er bringt im Wesentlichen vor, er sei bereits im Militär mehrfach psychologisch und psychiatrisch begutachtet und als «topp» und «integer mit klarem Verstand und Wissen» bezeichnet worden. Am 5. Dezember 2017 sei dies vom Institut für Rechtsmedizin (IRM) nochmals schriftlich bestätigt worden. Die Staatsanwaltschaft hat bislang lediglich eine Verfügung vom 7. Januar 2019 erlas- sen, wonach in Aussicht gestellt wurde, dass beabsichtigt werde, über den Be- schwerdeführer ein forensisch-psychiatrisches Gutachten gemäss dem beliegen- dem Entwurf des Antrags zu erstellen. Dem Beschwerdeführer wurde davon Kenntnis gegeben, dass die Staatsanwaltschaft Dr. med. F.________ mit der Be- gutachtung zu beauftragen beabsichtige und es wurde ihm Frist gewährt, sich zur Person des Gutachters und zu den im Auftragsentwurf aufgeführten Fragen an den Gutachter zu äussern. Eine Begutachtung wurde damit effektiv noch gar nicht ver- fügt; die erwähnte Verfügung betrifft lediglich die Gewährung des rechtlichen Gehörs. Inwiefern der Beschwerdeführer durch die Verfügung vom 7. Januar 2019 unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen sein soll, ist nicht 2 erkennbar. Es ist ihm daher insoweit die Beschwerdelegitimation abzusprechen. Selbst wenn die Verfügung vom 7. Januar 2019 als Gutachtensauftrag verstanden werden müsste, wäre die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen. Wenn ernsthafter Anlass besteht, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, ist gestützt auf Art. 20 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) von Amtes wegen eine sachverständige Begutachtung anzuordnen. Die Staatsanwalt- schaft begründet die Begutachtung des Beschwerdeführers damit, dass gestützt auf die amtlichen Akten Zweifel an seiner Schuldfähigkeit bestünden. Der Be- schwerdeführer habe innert sechs Jahren über 200 Anzeigen (3 Anzeigen pro Mo- nat) eingereicht. Der überwiegend grösste Teil der Anzeigen sei mit Nichtanhand- nahmeverfügungen oder Einstellungen erledigt worden. Da der Beschwerdeführer mit den von der Staatsanwaltschaft getroffenen Entscheidungen nicht einverstan- den gewesen sei, habe er in der Folge trotz offensichtlich fehlender Erfolgsaussich- ten zahlreiche Beschwerden, Aufsichtsbeschwerden etc. eingereicht. Aufgrund der hohen Anzahl von Eingaben des Beschwerdeführers mit oftmals realitätsfremdem, sich immer wiederholendem Inhalt müsse die Schuldfähigkeit ernsthaft in Zweifel gezogen werden. Diesen Ausführungen der Staatsanwaltschaft ist beizupflichten. Die weitschweifigen, sich immer wieder wiederholenden Eingaben des Beschwer- deführers sind gerichtsnotorisch. Diese haben denn auch teilweise zur Einleitung des vorliegenden Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer wegen falscher Anschuldigung, evtl. Irreführung der Rechtspflege geführt. Die Ausführungen in den Anzeigen und den Beschwerden lassen in der Tat den Eindruck entstehen, dass die Handlungen des Beschwerdeführers nicht mehr auf vernünftigen Überlegungen beruhen könnten. Die Beschwerdekammer in Strafsachen sprach dem Beschwer- deführer denn auch bereits in den Beschlüssen BK 17 394 vom 2. November 2017 und BK 17 395 vom 2. November 2017 die Prozessfähigkeit ab und trat auf die Be- schwerden nicht ein. Angesichts dessen ist es nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft beabsichtigt, den Beschwerdeführer zu begutachten. Soweit der Beschwerdeführer auf die militärische Begutachtung verweist und ein erneutes Gutachten als nicht notwendig erachtet, ist zu bemerken dass er der Staatsanwalt- schaft die Unterzeichnung einer Entbindungserklärung zur Einholung der militäri- schen Arztakten verweigert hat. Die militärischen Arztakten können folglich nicht berücksichtigt werden. Die angebliche militärische Begutachtung scheint im Übri- gen bereits mehrere Jahre zurückzuliegen und wäre deshalb nicht mehr aktuell. Was die Untersuchung durch das IRM vom 5. Dezember 2017 anbelangt, handelt es sich hierbei nicht um eine Begutachtung betreffend die Schuldfähigkeit, sondern um eine körperliche Untersuchung zur Beweissicherung. Aus dieser ergibt sich nichts zur Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers. 2.3 Der Beschwerdeführer erklärt sich weiter mit Rechtsanwalt B.________ als seinem amtlichen Verteidiger nicht einverstanden und verlangt dessen «Absetzung». Er erachtet Rechtsanwalt B.________ zusammengefasst als «unqualifiziert». Dieser begehe eine Pflichtverletzung nach der anderen und sei «im Lager der Gegenpar- tei». Er mache «gemeinsame Sache» mit der Staatsanwaltschaft. Ein Vertrauens- verhältnis habe nie bestanden. Rechtsanwalt B.________ wurde mit Verfügung vom 13. April 2016 als amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers eingesetzt. Ei- ne Beschwerde gegen die Einsetzungsverfügung wäre demnach offensichtlich ver- 3 spätet. Die Staatsanwaltschaft hat dem Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 22. April 2016 einlässlich erklärt, dass eine notwendige Verteidigung nach Art. 130 StPO zwingend ist und der Beschwerdeführer auch gegen seinen Willen verteidigt werden muss. Darauf kann verwiesen werden. Die Voraussetzungen für eine notwendige Verteidigung sind vorliegend gegeben. Eine gänzliche Absetzung des amtlichen Verteidigers fällt demnach ausser Betracht. Möglich ist einzig, dass der Beschwerdeführer einen Wechsel des amtlichen Verteidigers beantragen kann. Dies scheint der Beschwerdeführer – mindestens sinngemäss – bei der Staatsan- waltschaft denn auch gemacht zu haben (vgl. auch das Entlassungsgesuch von Rechtsanwalt B.________ vom 18. Dezember 2017). Hierüber hat die Staatsan- waltschaft bislang noch nicht entschieden. Der vom Beschwerdeführer vorgeschla- gene Rechtsanwalt Dr. G.________ lehnte eine Mandatsübernahme aufgrund sei- ner derzeitigen Arbeitsbelastung ab. Rechtsanwalt H.________ konnte nicht aus- findig gemacht werden und auch der Beschwerdeführer selbst konnte insoweit kei- ne sachdienlichen Hinweise liefern. Mithin liegt zurzeit betreffend den Antrag um Wechsel des amtlichen Verteidigers noch kein Anfechtungsobjekt vor, weshalb in- soweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Die Beschwerdekammer geht da- von aus, dass die Staatsanwaltschaft innert Kürze förmlich über den Antrag um Wechsel der amtlichen Verteidigung befinden wird. Erst diese Verfügung ist mittels Beschwerde anfechtbar. Dasselbe hat betreffend den Antrag des Beschwerdefüh- rers zu gelten, es seien die «unqualifizierten» Eingaben von Rechtsanwalt B.________ aus den Akten zu weisen. Ein solcher Antrag muss zuerst bei der Staatsanwaltschaft gestellt werden. Erst deren Verfügung kann mittels Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen angefochten werden. 2.4 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss eine Einstellung des Verfahrens wegen «Rechtswillkür» verlangt, ist hierauf nicht einzutreten. Die Beschwerdekammer in Strafsachen beurteilt einzig Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft und kann nicht selbst eine Einstellung des Strafverfahrens von Amtes wegen aufgrund von nicht zureichend dargetaner «Rechtswillkür» veranlassen. Auch eine Parteien- tschädigung und dergleichen fällt demnach ausser Betracht. Die weiteren Rügen und Anträge des Beschwerdeführers in seinen Eingaben erschöpfen sich – soweit überhaupt verständlich – in blossen pauschalen Behauptungen. Hieraus vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Auch diese Anträge sind demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde offensichtlich unzulässig resp. – soweit darauf einzutreten ist – offensichtlich unbegründet. Die Beschwerde ist abzuwei- sen, soweit darauf einzutreten ist. Betreffend das Ausstandsbegehren des Be- schwerdeführers erfolgt ein separater Beschluss (Verfahrens-Nr. BK 19 69). 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (direkt) - Rechtsanwalt B.________ (unter Beilage einer Kopie der Beschwerde vom 19. Ja- nuar 2019 und der Überarbeitung vom 10. Februar 2019) - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwalt C.________ Bern, 19. Februar 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Lauber Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 5