3. Die Entschädigung der amtlichen Anwältin des Beschwerdeführers für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft bzw. das urteilende Gericht am Ende des Verfahrens festzusetzen. Im Falle einer Verurteilung des Beschwerdeführers besteht für 2/3 der Aufwendungen im Beschwerdeverfahren weder eine Rückzahlungsplicht gemäss Art. 135 Abs. 4 Bst. a und Bst. b StPO noch eine Nachzahlungspflicht.