1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Erkenntnisse aus den Überwachungsmassnahmen am 26. Februar 2015 sowie ab dem 26. Mai 2015 betreffend IMEI 3.________ sind im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer absolut unverwertbar. Sie sind von den Verfahrensakten gesondert aufzubewahren und nach Abschluss des Verfahrens zu vernichten. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, werden zu 1/3, ausmachend CHF 400.00, dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Die restanzlichen Verfahrenskosten von CHF 800.00 trägt der Kanton Bern.