10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer als in der Hauptsache obsiegend zu gelten. Sein Unterliegen wird auf 1/3 bestimmt. Entsprechend hat der Kanton Bern 2/3 der Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1‘200.00 und damit ausmachend CHF 800.00, zu tragen. Der Beschwerdeführer wird zur Bezahlung von 1/3 der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 400.00, verurteilt (Art. 428 Abs. 1 StPO). 10.2 Die Entschädigung der amtlichen Anwältin des Beschwerdeführers für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft bzw. das urteilende Gericht am Ende des Verfahrens festzusetzen (Art.