Betäubungsmittelhandel betrieb. Der dringende Tatverdacht ist damit gegeben. 9. Die Beschwerde ist insofern gutzuheissen, als die Erkenntnisse aus den Überwachungsmassnahmen am 26. Februar 2015 sowie ab dem 26. Mai 2015 betreffend IMEI 3.________ absolut unverwertbar sind. Die betreffenden Erkenntnisse sind von den Verfahrensakten gesondert aufzubewahren und nach Abschluss des Verfahrens zu vernichten. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen.