269 Abs. 1 Bst. a StPO muss das Gericht keine erschöpfende Abwägung aller belastenden und entlastenden Umstände vornehmen. Es muss nur prüfen, ob aufgrund der Akten für die Schuld ernsthafte Indizien bestehen, welche die Überwachungsmassnahme rechtfertigen. Bei einem Zufallsfund ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Überwachung bereits stattgefunden hat. Die daraus gewonnenen Erkenntnisse können berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts BGer 1B_251/2017 vom 21. Februar 2018 E. 4.2).