8.2 Gemäss Art. 278 Abs. 2 StPO können neu erlangte Erkenntnisse über Personen, die in der früheren Überwachungsanordnung noch keiner strafbaren Handlung beschuldigt worden waren, für weitere Untersuchungsmassnahmen verwendet werden, wenn die Voraussetzungen für eine Überwachung dieser Personen erfüllt sind (Urteil des Bundesgerichts BGer 1B_191/2018 vom 16. Oktober 2018, E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Die Voraussetzungen für eine Überwachung regelt Art. 269 StPO. Bei der Prüfung des dringenden Verdachts gemäss Art. 269 Abs. 1 Bst.