8. 8.1 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht vor, es werde nicht konkretisiert, woraus sich der dringende Tatverdacht gegen ihn ergeben soll. Der Hinweis auf die überwachten Telefonnummern reiche nicht aus, da die Überwachung der Nummer 2.________ per 9. März 2015 aufgehoben worden sei. Auch der Verweis auf den Berichtsrapport vom 13. Mai 2015 genüge nicht, womit es an einer Voraussetzung für die Verwendung eines Zufallsfundes mangle und der Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 26. Mai 2015 vollständig aufzuheben sei (S. 10 f. der Beschwerde). 8.2 Gemäss Art.