1349) (vgl. auch Berichtsrapport der Regionalfahndung Berner Oberland vom 11. Mai 2015, pag. 1347 f.). Da damit ab diesem Zeitpunkt keine Überwachung der Nummer 2.________ mehr vorlag, können in den Akten vorhandene Daten bzw. Erkenntnisse auch keine Erkenntnisse aus der Überwachung dieser Nummer darstellen. Vielmehr müssen sie aus der Überwachung der IMEI 3.________ stammen (vgl. auch Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft auf S. 6 ihrer Stellungnahme). Sie sind entsprechend bis und mit 25. Mai 2015 ohne weiteres verwertbar (vgl. obige Ausführungen).