Die Ergebnisse aus der Überwachung ab dem 9. März 2015 betreffend Rufnummer 2.________ seien damit absolut unverwertbar und zu vernichten. Auch die Einvernahmen, in welchen die TK-Protokolle vorgehalten worden seien, seien absolut unverwertbar und zu vernichten (S. 8 ff. der Beschwerde). 7.2 Die Echtzeitüberwachung der Rufnummer 2.________ wurde am 9. März 2015 aufgehoben (pag. 1261), nicht jedoch die ebenfalls durch das Zwangsmassnahmengericht genehmigte Überwachung der IMEI 3.________, welche weiterlief (pag. 1349) (vgl. auch Berichtsrapport der Regionalfahndung Berner Oberland vom 11. Mai 2015, pag.