7. 7.1 Der Beschwerdeführer moniert, die Echtzeitüberwachung der Rufnummer 2.________ sei am 9. März 2015 beendet worden, womit die ursprüngliche Genehmigung dahinfalle (S. 4, Ziffer 2 der Beschwerde). Das Gesuch um Genehmigung eines Zufallsfundes bzw. die dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht eingereichten Beilagen würde jedoch nicht erkennen lassen, dass die Echtzeitüberwachung mit Adressierungselement 2.________ am 9. März 2015 aufgehoben worden sei.