Die Vernichtung hat in Anwendung von Art. 278 Abs. 4 StPO nach Abschluss des Verfahrens zu erfolgen, wobei die Erkenntnisse bis dahin von den Verfahrensakten gesondert aufzubewahren sind. Für die Rufnummer 1.________ ist die Genehmigung bis und mit 5. Juni 2015 erfolgt (pag. 1346 und 1423), wobei die Überwachung am 5. Juni 2015 auch aufgehoben wurde (pag. 1398), weswegen keine unverwertbaren Erkenntnisse vorliegen.