In einer späteren Publikation äusserte sich Hansjakob denn auch nicht mehr explizit zu dieser Frage. Vielmehr hielt er fest, dass sich die Bewilligung zur Verwendung von Zufallsfunden in der Regel nicht auf die eingereichten Protokolle beschränke, sondern das Zwangsmassnahmengericht bei laufenden Überwachungen die Bewilligung von Zufallsfunden auch für die Zukunft erteile. Sachliche und personelle Zufallsfunde aus der ursprünglichen Überwachung könnten verwertet werden, solange die ursprüngliche Überwachung läuft (THOMAS HANSJAKOB, Überwachungsrecht der Schweiz, Kommentar zu Art. 269 ff. StPO und zum BÜPF, Zürich 2017, N 1179).