bei Verlängerungen gelte auch die Genehmigung zur Verwertung der Zufallsfunde weiter, falls das Zwangsmassnahmengericht nichts anderes anordne (THOMAS HANSJAKOB in: Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), 2. Auflage 2014, N 21 zu Art. 278). Diese Meinung überzeugt jedoch mit Blick auf den Gesetzeswortlaut nicht. In einer späteren Publikation äusserte sich Hansjakob denn auch nicht mehr explizit zu dieser Frage.