Entgegen der Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft lässt sich der oben zitierten Stelle im Basler Kommentar nicht entnehmen, dass eine Genehmigung der nachträglichen Erkenntnisse nicht nötig wäre. Einzig Hansjakob vertritt im Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung die Ansicht, dass sich die Dauer der Bewilligung zur Verwendung von Zufallsfunden nach der Dauer der Bewilligung der ursprünglichen Überwachung richte; bei Verlängerungen gelte auch die Genehmigung zur Verwertung der Zufallsfunde weiter, falls das Zwangsmassnahmengericht nichts anderes anordne (THOMAS HANSJAKOB in: Kommentar