6 mer weitere Zufallsfunde erneut genehmigt werden müssen. Denn nicht zur Verwertung genehmigte Zufallsfunde sind absolut unverwertbar im Sinne von Art. 277 Abs. 2 StPO (vgl. auch BGE 144 IV 254 E. 1.4.3). Entgegen der Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft lässt sich der oben zitierten Stelle im Basler Kommentar nicht entnehmen, dass eine Genehmigung der nachträglichen Erkenntnisse nicht nötig wäre.