Vielmehr genügt eine Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht (MARC JEAN-RICHARD-DIT- BRESSEL, in: Basler Kommentar StPO, Niggli/Heer/Wiprächtiger (Hrsg.), 2. Auflage 2014, N 25 zu Art. 278). Sind jedoch – was vorliegend der Fall war – weitere Erkenntnisse zu erwarten, hat eine Ausdehnung der Überwachungsanordnung zu erfolgen. Darauf weist bereits der Gesetzeswortlaut hin. Da vorliegend keine solche Ausdehnung auf den Beschwerdeführer erfolgt ist, hätten nach Ansicht der Kam-