Diese Verlängerungen sind nicht von der ursprünglich genehmigten Echtzeitüberwachung erfasst und damit auch nicht Gegenstand der Genehmigung eines Zufallsfundes vom 26. Mai 2015. Die Generalstaatsanwaltschaft stellt sich auf den Standpunkt, eine erneute Genehmigung der Zufallsfunde gegen den Beschwerdeführer sei nicht erforderlich gewesen, die Erkenntnisse seien verwertbar (vgl. Ausführungen in der Stellungnahme vom 7. März 2019, S. 5). 6.4 Gemäss Art.