Aus den Akten ergibt sich, dass das Kantonale Zwangsmassnahmengericht am 27. Mai 2015 die Verlängerung der Echtzeitüberwachung der IMEI 3.________ bis zum 30. Juni 2015 genehmigte. Weiter wurde die Genehmigung der Verlängerung der Echtzeitüberwachung der Rufnummer 1.________ bis zum 30. Juni 2015 erteilt (pag. 1361). Die Überwachung der IMEI 3.________ sowie der Rufnummer 1.________ wurde am 5. Juni 2015 aufgehoben (pag. 1384 ff. und 1397 ff.). Diese Verlängerungen sind nicht von der ursprünglich genehmigten Echtzeitüberwachung erfasst und damit auch nicht Gegenstand der Genehmigung eines Zufallsfundes vom 26. Mai 2015.