Die in diesem Zeitraum erhobenen Daten sind ohne weiteres verwertbar (pag. 1266). Am 2. März 2015 genehmigte das Kantonale Zwangsmassnahmengericht die Echtzeitüberwachung der Rufnummer IMEI 3.________ bis zum 26. Mai 2015 (pag. 1284). Diese Erkenntnisse dürfen ebenfalls verwertet werden. Schliesslich wurde die Echtzeitüberwachung der Rufnummer 1.________ am 10. März 2015 bis zum 5. Juni 2015 genehmigt (pag. 1346), die entsprechenden Erkenntnisse sind verwertbar.