5 Im Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 26. Mai 2015 wurde die Genehmigung für die Verwertung der Ergebnisse aus der am 9. Februar 2015 genehmigten Echtzeitüberwachung der Rufnummer 2.________ bis zum 8. Mai 2015 erteilt (pag. 1254). Wie erwähnt wurde diese Telefonkontrolle jedoch bereits am 9. März 2015 wieder aufgehoben (pag. 1259 und pag. 1261). Die in diesem Zeitraum erhobenen Daten sind ohne weiteres verwertbar (pag.