278 Abs. 4 StPO gesondert aufzubewahren und nach Abschluss des Verfahrens zu vernichten (vgl. BGE 144 IV 254 E 1.4.3). 6.3 Mit Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 26. Mai 2015 wurde die Verwendung der Erkenntnisse aus der im Strafverfahren gegen C.________ angeordneten Echtzeitüberwachung der Nummern 2.________, 1.________ und IMEI 3.________ gegen den Beschwerdeführer genehmigt. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers entsprechend ist nun zu prüfen, ob auch die nach dem 27. Mai 2015 angefallenen Erkenntnisse vom Genehmigungsentscheid vom 26. Mai 2015 mitumfasst sind.