Eine solche Berichtigung ist jedoch nicht erfolgt. Der von der Generalstaatsanwaltschaft vorgebrachte Umstand, dass am 26. Februar 2015 offenbar keine entscheidenden Gespräche geführt worden seien, ist für die Frage der Verwertbarkeit schliesslich irrelevant. Allfällige Zufallsfunde vom 26. Februar 2015 gelten damit als nicht genehmigt. Sie sind absolut unverwertbar im Sinne von Art. 277 Abs. 2 StPO und gemäss Art. 278 Abs. 4 StPO gesondert aufzubewahren und nach Abschluss des Verfahrens zu vernichten (vgl. BGE 144 IV 254 E 1.4.3).