6. 6.1 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, es liege keine Genehmigung durch das Kantonale Zwangsmassnahmengericht für die Verwendung von Ergebnissen für den 26. Februar 2015 sowie für den Zeitraum ab dem 27. Mai 2015 betreffend die Rufnummer 2.________ und IMEI 3.________ vor. Die entsprechenden Zufallsfunde seien daher unverwertbar im Sinne von Art. 277 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 1 StPO und zu vernichten (S. 7 der Beschwerde). 6.2 Dem Wortlaut des Entscheids vom 26. Mai 2015 folgend, lag eine Genehmigung erst ab dem 27. Februar 2015 vor.