4 (pag. 1447). Aus der Verfügung ergibt sich weiter, dass die unter dem Beschwerdeführer aufgeführten Rufnummern im Rahmen der Überwachungsmassnahmen von C.________ abgehört und dabei den Beschwerdeführer belastende Zufallsfunde gemacht wurden. Der Zeitraum der Überwachung ist zutreffend unter dem den Rufnummern zugeordneten C.________ aufgeführt und war für den Beschwerdeführer ohne weiteres erkennbar (pag. 1446). Damit wurde das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt.