Gemäss Art. 279 Abs. 1 StPO ist der überwachten beschuldigten Person und den nach Artikel 270 Buchstabe b überwachten Drittpersonen spätestens mit Abschluss des Vorverfahrens Grund, Art und Dauer der Überwachung mitzuteilen (Art. 279 Abs. 1 StPO). Diese Informationen sind in der Verfügung vom 31. Januar 2019 enthalten. Als Grund der Überwachung wird in Ziffer 2 der konkrete und dringende Tatverdacht des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz genannt. Demnach hätten die Überwachungen dazu gedient, das Ausmass des Handelns, allfällige Lieferanten oder Abnehmer sowie die neuen Telefonnummern von C.________ zu ermitteln