Gemäss Art. 274 Abs. 1 StPO reicht die Staatsanwaltschaft dem Zwangsmassnahmengericht innert 24 Stunden seit der Anordnung der Überwachung die Anordnung, die Begründung und die für die Genehmigung wesentlichen Verfahrensakten ein. Den Faxbestätigungen, welche von der Generalstaatsanwaltschaft im oberinstanzlichen Verfahren zusammen mit der Stellungnahme eingereicht wurden, lässt sich entnehmen, dass die gesetzliche Frist eingehalten wurde. Die Anordnung wurde am 26. Februar 2015 um 12:58:11 Uhr verschickt (Beilage Nr. 1). Das Genehmigungsgesuch ging am nächsten Tag um 12:38:31 beim Kantonalen Zwangsmassnahmengericht