2. Gegen die Mitteilung der Überwachung durch die Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde nach den Artikeln 393-397 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) geführt werden. Die Beschwerdefrist beginnt nach Erhalt der Mitteilung zu laufen (Art. 279 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrG OG; BSG 162.11]).