Die Ergebnisse der von der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland vom 9. Februar 2015 bis 9. März 2015, 11.00 Uhr im Strafverfahren gegen C.________ verfügten Überwachung der Rufnummer 2.________ und am 9. Februar 2015 genehmigten Echtzeitüberwachung dürfen auch im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer verwendet werden. Die Ergebnisse der von der Staatsanwaltschaft am 26. Februar 2015 im Strafverfahren verfügten und am 2. März 2015 genehmigten Echtzeitüberwachung IMEI 3.________ dürfen auch im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer verwendet werden.