2. Ziffer 1 und 2 des Genehmigungsentscheides des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 26. Mai 2015 betreffend Genehmigung eines Zufallsfundes aus einer Überwachung seien aufzuheben und sämtliche aus den geheimen Überwachungen gewonnenen Erkenntnisse seien für unverwertbar zu erklären und aus den Akten zu entfernen. Eventualiter: Ziffer 2 des Genehmigungsentscheides des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 26. Mai 2015 sei aufzuheben neu wie folgt zu entscheiden: