Grund für die Überwachung sei der konkrete und dringende Tatverdacht des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz gewesen. Die Überwachung habe dazu gedient, das Ausmass des Handels und allfällige Telefonnummern von C.________ zu ermitteln. 1.2 Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.__