Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 67 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 25. April 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Oberrichterin Falkner Gerichtsschreiberin Segessenmann Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Verwertbarkeit von Beweismitteln (Überwachungsmassnahmen) Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmit- telgesetz, Sachbeschädigung etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Oberland vom 31. Januar 2019 (O 14 12698) Erwägungen: 1. 1.1 Am 31. Januar 2019 teilte die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfol- gend: Staatsanwaltschaft) den Beschuldigten C.________, A.________ (nachfol- gend: Beschwerdeführer), D.________ und E.________ mit, dass u.a. folgende Überwachungsmassnahmen durchgeführt worden seien: Betreffend den Beschwerdeführer: Genehmigung von Zufallsfunden aus den Echt- zeitüberwachungen der Mobiltelefonnummern 1.________ und 2.________ sowie des Mobiltelefons IMEI 3.________. Grund für die Überwachung sei der konkrete und dringende Tatverdacht des Ver- brechens gegen das Betäubungsmittelgesetz gewesen. Die Überwachung habe dazu gedient, das Ausmass des Handels und allfällige Telefonnummern von C.________ zu ermitteln. 1.2 Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________, am 11. Februar 2019 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern und stellte folgende Anträge: 1. Es sei festzustellen, dass sämtliche Ergebnisse und Erkenntnisse aus den Überwachungs- massnahmen am 26. Februar 2015 sowie ab 27. Mai 2015 bis Endigung der Massnahmen betreffend der Telefonnummer 2.________ und der IMEI 3.________ absolut unverwertbar sind. Die entsprechenden Ergebnisse seien zu vernichten. 2. Ziffer 1 und 2 des Genehmigungsentscheides des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 26. Mai 2015 betreffend Genehmigung eines Zufallsfundes aus einer Überwachung sei- en aufzuheben und sämtliche aus den geheimen Überwachungen gewonnenen Erkenntnisse seien für unverwertbar zu erklären und aus den Akten zu entfernen. Eventualiter: Ziffer 2 des Genehmigungsentscheides des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 26. Mai 2015 sei aufzuheben neu wie folgt zu entscheiden: Die Ergebnisse der von der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland vom 9. Februar 2015 bis 9. März 2015, 11.00 Uhr im Strafverfahren gegen C.________ verfügten Überwachung der Rufnummer 2.________ und am 9. Februar 2015 genehmigten Echtzeitü- berwachung dürfen auch im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer verwendet werden. Die Ergebnisse der von der Staatsanwaltschaft am 26. Februar 2015 im Strafverfahren ver- fügten und am 2. März 2015 genehmigten Echtzeitüberwachung IMEI 3.________ dürfen auch im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer verwendet werden. Damit sei festzustellen, dass Ergebnisse und Erkenntnisse aus den Überwachungsmass- nahmen betreffend der Telefonnummer 2.________ ab dem 9. März 2015, 13.01 Uhr, abso- lut unverwertbar sind. Die entsprechenden Ergebnisse und Erkenntnisse seien zu vernichten, insbesondere, aber nicht nur: pag. 0065; 0129 Adressierungselement unklar; 0130 Adressierungselement unklar; 0184-0186; 0194; 0202; 0203; 0283; 0289-291; 0295-0299; 0302; 0303; 0305-0310; 0328; 0330-0333; 2 0335; 0336; 0376-0379; 0432; 0433; 0498 -0504; 0691-0694; 0745-0748; 0750-0751; 0815- 0819; 0830; 01415-01417 3. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten inklusive Verteidigungskosten seien vom Kanton zu tragen. 1.3 Am 4. März 2019 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren. In ihrer Stellungnahme vom 7. März 2019 stellte die Generalstaatsanwaltschaft folgende Anträge: 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 1.4 Der Beschwerdeführer replizierte am 28. März 2019 und hielt an seinen gestellten Anträgen fest. 2. Gegen die Mitteilung der Überwachung durch die Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde nach den Artikeln 393-397 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) geführt werden. Die Be- schwerdefrist beginnt nach Erhalt der Mitteilung zu laufen (Art. 279 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Ge- richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrG OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist als Nutzer der überwachten Anschlüsse in seinen recht- lich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 3. Gegenstand des Verfahrens ist die Genehmigung von Zufallsfunden aus der Echt- zeitüberwachung folgender Mobiltelefonnummern (vgl. S. 2 der angefochtenen Mit- teilung): - 2.________ vom 9. Februar bis 9. März 2015: Die Überwachung wurde am 6. Februar 2015 angeordnet (pag. 1253 f.), die Genehmigung durch das Kantonale Zwangsmassnahmengericht erging am 9. Februar 2015 (pag. 1254 f.). Die Echtzeitüberwachung wurde per 9. März 2015, 10.30 Uhr beendet (pag. 1259). - IMEI 3.________ vom 25. Februar bis 5. Juni 2015: Die Überwachung der genannten IMEI wurde angeordnet, da Grund zur An- nahme bestand, C.________ habe seine Rufnummer gewechselt (pag. 1271 und 1276). Die Genehmigung durch das Kantonale Zwangsmassnahmenge- richt erfolgte am 2. März 2015 (pag. 1283 f.). Aus den Akten ergibt sich, dass das Kantonale Zwangsmassnahmengericht am 27. Mai 2015 die Verlängerung der Echtzeitüberwachung der IMEI 3.________ bis zum 30. Juni 2015 geneh- migte (pag. 1361). Die Überwachung der IMEI 3.________ wurde dann aber bereits am 5. Juni 2015 wieder aufgehoben (pag. 1384 ff.). - 1.________ vom 6. März bis 5. Juni 2015: 3 Dabei handelt es sich um die neue Rufnummer von C.________ (vgl. pag. 1337). Die Überwachung wurde am 6. März 2015 angeordnet (pag. 1341 f.), die Genehmigung bis zum 5. Juni 2015 erfolgte am 10. März 2015 (pag. 1345 f.). Aus den Akten ergibt sich, dass das Kantonale Zwangsmassnahmengericht am 27. Mai 2015 die Verlängerung der Echtzeitü- berwachung der Rufnummer 4.________ (recte: 1.________) bis zum 30. Ju- ni 2015 genehmigte (pag. 1361). Die Überwachung der Rufnummer 1.________ wurde dann aber bereits am 5. Juni 2015 aufgehoben (pag. 1397 ff.). Am 21. Mai 2015 ersuchte der zuständige Staatsanwalt um Genehmigung eines Zufallsfunds aus der Überwachung der oben genannten Rufnummern (pag. 1410 f. und Korrektur pag. 1420). Das Kantonale Zwangsmassnahmengericht genehmigte den Zufallsfund am 26. Mai 2015 (pag. 1421 ff.). Die Genehmigungen der Verlän- gerungen erfolgten wie oben erwähnt später, also am 27. Mai 2015. 4. Der Beschwerdeführer rügt zunächst, das Genehmigungsgesuch betreffend Echt- zeitüberwachung IMEI 3.________ sei zu spät erfolgt. Die Überwachung sei am 26. Februar 2015 angeordnet worden, das Gesuch datiere vom 27. Februar 2015, wobei die Post bekanntlich erst am Abend der Poststelle übergeben werde (S. 5 der Beschwerde). Gemäss Art. 274 Abs. 1 StPO reicht die Staatsanwaltschaft dem Zwangsmass- nahmengericht innert 24 Stunden seit der Anordnung der Überwachung die Anord- nung, die Begründung und die für die Genehmigung wesentlichen Verfahrensakten ein. Den Faxbestätigungen, welche von der Generalstaatsanwaltschaft im oberin- stanzlichen Verfahren zusammen mit der Stellungnahme eingereicht wurden, lässt sich entnehmen, dass die gesetzliche Frist eingehalten wurde. Die Anordnung wur- de am 26. Februar 2015 um 12:58:11 Uhr verschickt (Beilage Nr. 1). Das Geneh- migungsgesuch ging am nächsten Tag um 12:38:31 beim Kantonalen Zwangs- massnahmengericht ein (Beilage Nr. 2). Die Frist wurde damit gewahrt. 5. Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Mitteilung vom 31. Januar 2019 genüge den Anforderungen von Art. 279 StPO nicht und stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Dauer und Umfang der Überwachung würden nicht bekannt gegeben und es sei nicht klar, für welchen Zeitraum die Genehmigung von Zufallsfunden gelte (S. 6 f. der Beschwerde). Gemäss Art. 279 Abs. 1 StPO ist der überwachten beschuldigten Person und den nach Artikel 270 Buchstabe b überwachten Drittpersonen spätestens mit Abschluss des Vorverfahrens Grund, Art und Dauer der Überwachung mitzuteilen (Art. 279 Abs. 1 StPO). Diese Informationen sind in der Verfügung vom 31. Januar 2019 enthalten. Als Grund der Überwachung wird in Ziffer 2 der konkrete und dringende Tatverdacht des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz genannt. Demnach hätten die Überwachungen dazu gedient, das Ausmass des Handelns, allfällige Lieferanten oder Abnehmer sowie die neuen Telefonnummern von C.________ zu ermitteln 4 (pag. 1447). Aus der Verfügung ergibt sich weiter, dass die unter dem Beschwerde- führer aufgeführten Rufnummern im Rahmen der Überwachungsmassnahmen von C.________ abgehört und dabei den Beschwerdeführer belastende Zufallsfunde gemacht wurden. Der Zeitraum der Überwachung ist zutreffend unter dem den Rufnummern zugeordneten C.________ aufgeführt und war für den Beschwerde- führer ohne weiteres erkennbar (pag. 1446). Damit wurde das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt. 6. 6.1 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, es liege keine Genehmigung durch das Kantonale Zwangsmassnahmengericht für die Verwendung von Ergebnissen für den 26. Februar 2015 sowie für den Zeitraum ab dem 27. Mai 2015 betreffend die Rufnummer 2.________ und IMEI 3.________ vor. Die entsprechenden Zufalls- funde seien daher unverwertbar im Sinne von Art. 277 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 1 StPO und zu vernichten (S. 7 der Beschwerde). 6.2 Dem Wortlaut des Entscheids vom 26. Mai 2015 folgend, lag eine Genehmigung erst ab dem 27. Februar 2015 vor. Dabei handelt es sich – wie die Generalstaats- anwaltschaft zutreffend darlegt (vgl. S. 3 und 4 f. ihrer Stellungnahme vom 7. März 2019) – mutmasslich um einen Verschrieb, welcher erstmals im ursprüngli- chen Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 2. März 2015 auftrat und anschliessend übernommen wurde. Im Entscheid vom 2. März 2015 wird denn auch zutreffend der 26. Februar 2015 als Beginn aufgeführt (pag. 1283), die Ge- nehmigung ist formell (im Dispositiv) aber erst ab dem 27. Februar 2015 erfolgt (pag. 1284). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, von einer formellen Betrachtungsweise abzuweichen und – entgegen dem klaren Wortlaut im Dispositiv des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts – von einer Genehmigung bereits ab dem 26. Februar 2015 auszugehen. Zwar ist zutreffend, dass es sich um einen Ver- schrieb handelt und dieser allenfalls einer Berichtigung zugänglich gewesen sein könnte. Eine solche Berichtigung ist jedoch nicht erfolgt. Der von der General- staatsanwaltschaft vorgebrachte Umstand, dass am 26. Februar 2015 offenbar kei- ne entscheidenden Gespräche geführt worden seien, ist für die Frage der Verwert- barkeit schliesslich irrelevant. Allfällige Zufallsfunde vom 26. Februar 2015 gelten damit als nicht genehmigt. Sie sind absolut unverwertbar im Sinne von Art. 277 Abs. 2 StPO und gemäss Art. 278 Abs. 4 StPO gesondert aufzubewahren und nach Abschluss des Verfahrens zu vernichten (vgl. BGE 144 IV 254 E 1.4.3). 6.3 Mit Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 26. Mai 2015 wurde die Verwendung der Erkenntnisse aus der im Strafverfahren gegen C.________ angeordneten Echtzeitüberwachung der Nummern 2.________, 1.________ und IMEI 3.________ gegen den Beschwerdeführer genehmigt. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers entsprechend ist nun zu prüfen, ob auch die nach dem 27. Mai 2015 angefallenen Erkenntnisse vom Genehmigungsentscheid vom 26. Mai 2015 mitumfasst sind. 5 Im Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 26. Mai 2015 wur- de die Genehmigung für die Verwertung der Ergebnisse aus der am 9. Febru- ar 2015 genehmigten Echtzeitüberwachung der Rufnummer 2.________ bis zum 8. Mai 2015 erteilt (pag. 1254). Wie erwähnt wurde diese Telefonkontrolle jedoch bereits am 9. März 2015 wieder aufgehoben (pag. 1259 und pag. 1261). Die in die- sem Zeitraum erhobenen Daten sind ohne weiteres verwertbar (pag. 1266). Am 2. März 2015 genehmigte das Kantonale Zwangsmassnahmengericht die Echt- zeitüberwachung der Rufnummer IMEI 3.________ bis zum 26. Mai 2015 (pag. 1284). Diese Erkenntnisse dürfen ebenfalls verwertet werden. Schliesslich wurde die Echtzeitüberwachung der Rufnummer 1.________ am 10. März 2015 bis zum 5. Juni 2015 genehmigt (pag. 1346), die entsprechenden Erkenntnisse sind verwertbar. Aus den Akten ergibt sich, dass das Kantonale Zwangsmassnahmengericht am 27. Mai 2015 die Verlängerung der Echtzeitüberwachung der IMEI 3.________ bis zum 30. Juni 2015 genehmigte. Weiter wurde die Genehmigung der Verlängerung der Echtzeitüberwachung der Rufnummer 1.________ bis zum 30. Juni 2015 erteilt (pag. 1361). Die Überwachung der IMEI 3.________ sowie der Rufnummer 1.________ wurde am 5. Juni 2015 aufgehoben (pag. 1384 ff. und 1397 ff.). Diese Verlängerungen sind nicht von der ursprünglich genehmigten Echtzeitüberwachung erfasst und damit auch nicht Gegenstand der Genehmigung eines Zufallsfundes vom 26. Mai 2015. Die Generalstaatsanwaltschaft stellt sich auf den Standpunkt, eine erneute Genehmigung der Zufallsfunde gegen den Beschwerdeführer sei nicht erforderlich gewesen, die Erkenntnisse seien verwertbar (vgl. Ausführungen in der Stellungnahme vom 7. März 2019, S. 5). 6.4 Gemäss Art. 278 Abs. 2 StPO können Erkenntnisse über Straftaten einer Person, die in der Überwachungsanordnung keiner strafbaren Handlung beschuldigt wird, verwendet werden, wenn die Voraussetzungen für eine personelle Überwachung dieser Person erfüllt sind. Die Staatsanwaltschaft ordnet u.a. in solchen Fällen per- soneller Zufallsfunde unverzüglich die Überwachung an und leitet das Genehmi- gungsverfahren ein (Art. 278 Abs. 3 StPO). Die vorliegend zu prüfende Frage, ob bei einer genehmigten Verlängerung der Überwachungsmassnahme auch eine weitere Genehmigung eines personellen Zu- fallsfunds zu erfolgen hat, wurde durch das Bundesgericht soweit ersichtlich nicht beantwortet. Gemäss Art. 278 Abs. 3 StPO hat aber in Fällen personeller Zufalls- funde unverzüglich die Überwachung und die Einleitung des Genehmigungsverfah- rens zu erfolgen. Diese Bestimmung ist nicht so zu verstehen, dass Zufallsfunde gegen Dritte nur verwendet werden dürfen, wenn diese in der Folge als verdächtige Zielperson überwacht werden, wenn eine solche Überwachungsmassnahme zur Klärung des Sachverhalts denn gar nicht erforderlich ist. Vielmehr genügt eine Ge- nehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht (MARC JEAN-RICHARD-DIT- BRESSEL, in: Basler Kommentar StPO, Niggli/Heer/Wiprächtiger (Hrsg.), 2. Auflage 2014, N 25 zu Art. 278). Sind jedoch – was vorliegend der Fall war – weitere Er- kenntnisse zu erwarten, hat eine Ausdehnung der Überwachungsanordnung zu er- folgen. Darauf weist bereits der Gesetzeswortlaut hin. Da vorliegend keine solche Ausdehnung auf den Beschwerdeführer erfolgt ist, hätten nach Ansicht der Kam- 6 mer weitere Zufallsfunde erneut genehmigt werden müssen. Denn nicht zur Ver- wertung genehmigte Zufallsfunde sind absolut unverwertbar im Sinne von Art. 277 Abs. 2 StPO (vgl. auch BGE 144 IV 254 E. 1.4.3). Entgegen der Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft lässt sich der oben zitierten Stelle im Basler Kommentar nicht entnehmen, dass eine Genehmigung der nachträglichen Erkenntnisse nicht nötig wäre. Einzig Hansjakob vertritt im Kom- mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung die Ansicht, dass sich die Dauer der Bewilligung zur Verwendung von Zufallsfunden nach der Dauer der Bewilligung der ursprünglichen Überwachung richte; bei Verlängerungen gelte auch die Ge- nehmigung zur Verwertung der Zufallsfunde weiter, falls das Zwangsmassnahmen- gericht nichts anderes anordne (THOMAS HANSJAKOB in: Kommentar Schweizeri- sche Strafprozessordnung, Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), 2. Auflage 2014, N 21 zu Art. 278). Diese Meinung überzeugt jedoch mit Blick auf den Gesetzeswort- laut nicht. In einer späteren Publikation äusserte sich Hansjakob denn auch nicht mehr explizit zu dieser Frage. Vielmehr hielt er fest, dass sich die Bewilligung zur Verwendung von Zufallsfunden in der Regel nicht auf die eingereichten Protokolle beschränke, sondern das Zwangsmassnahmengericht bei laufenden Überwachun- gen die Bewilligung von Zufallsfunden auch für die Zukunft erteile. Sachliche und personelle Zufallsfunde aus der ursprünglichen Überwachung könnten verwer- tet werden, solange die ursprüngliche Überwachung läuft (THOMAS HANSJAKOB, Überwachungsrecht der Schweiz, Kommentar zu Art. 269 ff. StPO und zum BÜPF, Zürich 2017, N 1179). Vorliegend lief zwar die Überwachung der betreffenden Nummern noch, sie wurde aber in der Zwischenzeit verlängert. Damit kann nach Ansicht der Kammer auch nicht mehr von der ursprünglichen Überwachung ge- sprochen werden. Eine weitere Genehmigung wird erforderlich. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Zufallsfunde aus den verlängerten Überwachungsmassnahmen für die Rufnummer IMEI 3.________ ab dem 26. Mai 2015 absolut unverwertbar sind im Sinne von Art. 277 Abs. 2 StPO. Die Vernichtung hat in Anwendung von Art. 278 Abs. 4 StPO nach Abschluss des Ver- fahrens zu erfolgen, wobei die Erkenntnisse bis dahin von den Verfahrensakten gesondert aufzubewahren sind. Für die Rufnummer 1.________ ist die Genehmi- gung bis und mit 5. Juni 2015 erfolgt (pag. 1346 und 1423), wobei die Überwa- chung am 5. Juni 2015 auch aufgehoben wurde (pag. 1398), weswegen keine un- verwertbaren Erkenntnisse vorliegen. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer moniert, die Echtzeitüberwachung der Rufnummer 2.________ sei am 9. März 2015 beendet worden, womit die ursprüngliche Ge- nehmigung dahinfalle (S. 4, Ziffer 2 der Beschwerde). Das Gesuch um Genehmi- gung eines Zufallsfundes bzw. die dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht eingereichten Beilagen würde jedoch nicht erkennen lassen, dass die Echtzeitü- berwachung mit Adressierungselement 2.________ am 9. März 2015 aufgehoben worden sei. Damit dürfte das Kantonale Zwangsmassnahmengericht davon ausge- gangen sein, dass die beigelegten Protokolle der Telefonkontrolle (TK) noch durch die Verfügung vom 6. Februar 2015 gedeckt gewesen seien, was jedoch nicht der 7 Fall sei. In den amtlichen Akten seien zahlreiche Protokolle aufgeführt, welche als überwachten Anschluss die Nummer 2.________ aufführen würden. Es sei nicht zulässig, diese Protokolle der IMEI 3.________ zuzuordnen, für welche eine Ge- nehmigung vorgelegen habe, weil hierzu keine Angaben in den TK-Protokollen vorhanden seien. Das Kantonale Zwangsmassnahmengericht habe damit den Sachverhalt nicht korrekt festgestellt. Die Ergebnisse aus der Überwachung ab dem 9. März 2015 betreffend Rufnummer 2.________ seien damit absolut unver- wertbar und zu vernichten. Auch die Einvernahmen, in welchen die TK-Protokolle vorgehalten worden seien, seien absolut unverwertbar und zu vernichten (S. 8 ff. der Beschwerde). 7.2 Die Echtzeitüberwachung der Rufnummer 2.________ wurde am 9. März 2015 aufgehoben (pag. 1261), nicht jedoch die ebenfalls durch das Zwangsmassnah- mengericht genehmigte Überwachung der IMEI 3.________, welche weiterlief (pag. 1349) (vgl. auch Berichtsrapport der Regionalfahndung Berner Oberland vom 11. Mai 2015, pag. 1347 f.). Da damit ab diesem Zeitpunkt keine Überwachung der Nummer 2.________ mehr vorlag, können in den Akten vorhandene Daten bzw. Erkenntnisse auch keine Erkenntnisse aus der Überwachung dieser Nummer dar- stellen. Vielmehr müssen sie aus der Überwachung der IMEI 3.________ stammen (vgl. auch Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft auf S. 6 ihrer Stellung- nahme). Sie sind entsprechend bis und mit 25. Mai 2015 ohne weiteres verwertbar (vgl. obige Ausführungen). 8. 8.1 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht vor, es werde nicht konkretisiert, woraus sich der dringende Tatverdacht gegen ihn ergeben soll. Der Hinweis auf die überwachten Telefonnummern reiche nicht aus, da die Überwa- chung der Nummer 2.________ per 9. März 2015 aufgehoben worden sei. Auch der Verweis auf den Berichtsrapport vom 13. Mai 2015 genüge nicht, womit es an einer Voraussetzung für die Verwendung eines Zufallsfundes mangle und der Ent- scheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 26. Mai 2015 vollständig aufzuheben sei (S. 10 f. der Beschwerde). 8.2 Gemäss Art. 278 Abs. 2 StPO können neu erlangte Erkenntnisse über Personen, die in der früheren Überwachungsanordnung noch keiner strafbaren Handlung be- schuldigt worden waren, für weitere Untersuchungsmassnahmen verwendet wer- den, wenn die Voraussetzungen für eine Überwachung dieser Personen erfüllt sind (Urteil des Bundesgerichts BGer 1B_191/2018 vom 16. Oktober 2018, E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Die Voraussetzungen für eine Überwachung regelt Art. 269 StPO. Bei der Prüfung des dringenden Verdachts gemäss Art. 269 Abs. 1 Bst. a StPO muss das Gericht keine erschöpfende Abwägung aller belastenden und entlastenden Umstände vornehmen. Es muss nur prüfen, ob aufgrund der Ak- ten für die Schuld ernsthafte Indizien bestehen, welche die Überwachungsmass- nahme rechtfertigen. Bei einem Zufallsfund ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Überwachung bereits stattgefunden hat. Die daraus gewonnenen Er- kenntnisse können berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts BGer 1B_251/2017 vom 21. Februar 2018 E. 4.2). 8 8.3 Die Generalstaatsanwaltschaft verweist bezüglich des dringenden Tatverdachts zutreffend auf den Bericht der Regionalfahndung Berner Oberland vom 3. Ju- ni 2015 und die darin aufgeführten TK-Protokolle (pag. 191 ff.). Insbesondere das Gespräch vom 27. April 2015 (pag. 194), welches sich um die Beschaffung von Betäubungsmitteln und Geld zu drehen scheint, begründet ohne Weiteres den Ver- dacht, dass der Beschwerdeführer Betäubungsmittel lagerte und zusammen mit bzw. für C.________ Betäubungsmittelhandel betrieb. Der dringende Tatverdacht ist damit gegeben. 9. Die Beschwerde ist insofern gutzuheissen, als die Erkenntnisse aus den Überwa- chungsmassnahmen am 26. Februar 2015 sowie ab dem 26. Mai 2015 betreffend IMEI 3.________ absolut unverwertbar sind. Die betreffenden Erkenntnisse sind von den Verfahrensakten gesondert aufzubewahren und nach Abschluss des Ver- fahrens zu vernichten. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer als in der Hauptsa- che obsiegend zu gelten. Sein Unterliegen wird auf 1/3 bestimmt. Entsprechend hat der Kanton Bern 2/3 der Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1‘200.00 und damit ausmachend CHF 800.00, zu tragen. Der Beschwerdeführer wird zur Bezahlung von 1/3 der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 400.00, verurteilt (Art. 428 Abs. 1 StPO). 10.2 Die Entschädigung der amtlichen Anwältin des Beschwerdeführers für ihre Auf- wendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft bzw. das ur- teilende Gericht am Ende des Verfahrens festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 i.V.m Art. 138 Abs. 1 StPO). Dabei ist darauf hinzuweisen, dass 2/3 der Entschädigung, welche auf das Beschwerdeverfahren fällt – im Falle einer Verurteilung des Be- schwerdeführers – von der Rückzahlungsplicht gemäss Art. 135 Abs. 4 Bst. a und Bst. b StPO ausgenommen ist. Der Beschwerdeführer hat diese Kosten weder dem Kanton zurückzuzahlen, noch muss er der amtlichen Anwältin die Differenz zwi- schen amtlichem und vollem Honorar erstatten. 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Erkenntnisse aus den Überwa- chungsmassnahmen am 26. Februar 2015 sowie ab dem 26. Mai 2015 betreffend IMEI 3.________ sind im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer absolut unver- wertbar. Sie sind von den Verfahrensakten gesondert aufzubewahren und nach Ab- schluss des Verfahrens zu vernichten. Soweit weitergehend wird die Beschwerde ab- gewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, werden zu 1/3, ausmachend CHF 400.00, dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Die re- stanzlichen Verfahrenskosten von CHF 800.00 trägt der Kanton Bern. 3. Die Entschädigung der amtlichen Anwältin des Beschwerdeführers für ihre Aufwen- dungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft bzw. das urteilende Gericht am Ende des Verfahrens festzusetzen. Im Falle einer Verurteilung des Be- schwerdeführers besteht für 2/3 der Aufwendungen im Beschwerdeverfahren weder eine Rückzahlungsplicht gemäss Art. 135 Abs. 4 Bst. a und Bst. b StPO noch eine Nachzahlungspflicht. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwalt J.________ (mit den Akten) Bern, 25. April 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Segessenmann Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. 10 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 11