1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Ziffer 2 der Verfügung des Regionalgerichts Bern- Mittelland vom 29. Januar 2019 wird insoweit aufgehoben, als das Regionalgericht Bern-Mittelland verfügte, dass die Vollstreckung der Freiheitsstrafe und der Ersatzfreiheitsstrafe des Ministère public de l’arrondissement de l'Est Vaudois von 24. August 2012 (90 Tage Freiheitsstrafe und zehn Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verjährt sei. 2. Die Sache geht zum Abschluss des Verfahrens im Sinne der Erwägungen zurück an das Regionalgericht Bern-Mittelland. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, trägt der Kanton Bern.