6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 417 und Art. 428 Abs. 1 StPO). Das Regionalgericht legt die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO analog). 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: