Darüber kann daher nicht befunden werden, selbst wenn das Beschwerdeverfahren im Bereich von Art. 363 StPO der «Berufung angenähert» ist, wie es das Bundesgericht ausdrückt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_582/2017 vom 19. Juni 2018 E. 1.3.2). Von der Problematik des Streitgegenstands abgesehen sollen die Parteien auch keine Rechtsmittelinstanz verlieren. Es ist Sache der ersten Instanz, darüber zu befinden, ob der Verurteilten der bedingte Vollzug gewährt werden soll und auf welche Dauer die Probezeit festzusetzen ist.