Zur Begründung kann auf die zutreffenden (und auch nicht umstrittenen) Ausführungen der Beschwerdeführerin verwiesen werden (siehe vorne E. 3). Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen und Ziffer 2 der Verfügung vom 29. Januar 2019 insoweit aufzuheben, als das Regionalgericht verfügte, dass die Vollstreckung der Freiheitsstrafe und der Ersatzfreiheitsstrafe des Ministère public de l’arrondissement de l'Est Vaudois von 24. August 2012 (90 Tage Freiheitsstrafe und zehn Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verjährt sei.