a liegt darin, zu verhindern, dass eine Strafe entweder gar nicht angetreten oder während des Vollzugs wegen Verjährung abgebrochen werden muss. […] (ZURBRÜGG, in: Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2018, N. 33 f. zu Art. 99 StGB). 5.2 Die Beschwerde ist begründet. Tatsächlich verlängert sich hier die Frist der Vollstreckungsverjährung gemäss Art. 99 Abs. 2 Bst. a StGB um den Zeitraum des ununterbrochenen Vollzugs der Massnahme. Zur Begründung kann auf die zutreffenden (und auch nicht umstrittenen) Ausführungen der Beschwerdeführerin verwiesen werden (siehe vorne E. 3).