63, zu deren Gunsten eine Strafe aufgeschoben werden kann (vgl. Art. 63 Abs. 2), zu verstehen. Keine Verlängerung der Vollstreckungsfrist bewirken die Verwahrung (Art. 64 ff.) und die sog. anderen Massnahmen (Art. 66 ff.), zu welchen insb. auch die Landesverweisung gem. Art. 66a ff. gehört. Die Verwahrung wird im Anschluss an eine Freiheitsstrafe vollzogen (Art. 64 Abs. 2) und die sog. anderen Massnahmen hindern den Vollzug einer Freiheitsstrafe nicht. Der Sinn der Regelungen von lit. a liegt darin, zu verhindern, dass eine Strafe entweder gar nicht angetreten oder während des Vollzugs wegen Verjährung abgebrochen werden muss.