a. um die Zeit, während der sich der Täter im ununterbrochenen Vollzug dieser oder einer anderen Freiheitsstrafe oder Massnahme, die unmittelbar vorausgehend vollzogen wird, befindet; b. um die Dauer der Probezeit bei bedingter Entlassung. (Art. 99 StGB; Vollstreckungsverjährung, Fristen) Als fristverlängernde Massnahmen sind in erster Linie die sog. therapeutischen Massnahmen von Art. 59 (Behandlung von psychischen Störungen), Art. 60 (Suchtbehandlung), Art. 61 (Massnahmen für junge Erwachsene) sowie die ambulante Behandlung i. S. v. Art. 63, zu deren Gunsten eine Strafe aufgeschoben werden kann (vgl. Art.