c. 20 Jahren, wenn eine Freiheitsstrafe von mindestens fünf und weniger als zehn Jahren ausgesprochen wurde; 3 d. 15 Jahren, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als einem und weniger als fünf Jahren ausgesprochen wurde; e. fünf Jahren, wenn eine andere Strafe ausgesprochen wurde. 2. Die Verjährungsfrist einer Freiheitsstrafe verlängert sich: