Daher habe es es als richtig erachtet, die Reststrafe aufzuschieben. Im Übrigen gelte es zu beachten, dass die Freiheitsstrafe von 90 Tagen des Ministère public de l'arondissement de l'est Vaudois Delikte betreffe, die vor denjenigen begangen worden seien, für welche die Verurteilte am 5. Juli 2013 verurteilt worden sei. 5. 5.1 1. Die Strafen verjähren in: a. 30 Jahren, wenn eine lebenslängliche Freiheitsstrafe ausgesprochen wurde; b. 25 Jahren, wenn eine Freiheitsstrafe von zehn oder mehr Jahren ausgesprochen wurde;